Lieferkettengesetz in der Modebranche – Verantwortung entlang der gesamten Lieferketten

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Die Modebranche ist durch ihre international verzweigten Lieferketten besonders stark von den Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) betroffen. Von der Gewinnung von Baumwolle und anderen Rohstoffen über die Garn- und Stoffproduktion bis hin zur Konfektion und Auslieferung an den Endkunden finden zahlreiche Produktionsschritte häufig in unterschiedlichen Ländern statt. Damit steigt auch die Verantwortung der Unternehmen, mögliche Menschenrechts- und Umweltrisiken entlang ihrer Lieferkette zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren.

Das deutsche LkSG gilt seit dem 1. Januar 2023 zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten im Inland. Seit dem 1. Januar 2024 wurde der Anwendungsbereich auf Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigtenausgeweitet – unabhängig davon, in welcher Branche sie tätig sind.

Im Mittelpunkt stehen die sogenannten unternehmerischen Sorgfaltspflichten. Dazu gehören unter anderem die Einrichtung eines Risikomanagements, regelmäßige Risikoanalysen, eine Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie, geeignete Präventionsmaßnahmen sowie Abhilfemaßnahmen, wenn bereits eine Verletzung von Menschenrechten oder bestimmten Umweltpflichten festgestellt wurde. Ebenfalls vorgeschrieben sind ein angemessenes Beschwerdeverfahren sowie die Dokumentation und Berichterstattung über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.

Für Unternehmen der Modebranche sind beispielsweise Risiken wie Kinder- und Zwangsarbeit, Diskriminierung, unzureichender Arbeitsschutz, problematische Arbeitszeiten oder die Missachtung existenzsichernder Arbeitsbedingungen relevant. Auch bestimmte umweltbezogene Risiken werden vom LkSG erfasst. Dabei geht es nicht darum, dass ein Unternehmen für jeden Verstoß eines Zulieferers automatisch haftet. Entscheidend ist vielmehr, ob das Unternehmen seine gesetzlichen Sorgfaltspflichten angemessen erfüllt und auf erkannte Risiken entsprechend reagiert. Das Gesetz verfolgt dabei grundsätzlich den Ansatz „Befähigung vor Rückzug“: Unternehmen sollen gemeinsam mit ihren Geschäftspartnern an Verbesserungen arbeiten, bevor Geschäftsbeziehungen beendet werden.

Neben dem deutschen LkSG gewinnt auch die europäische Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD bzw. CS3D) an Bedeutung. Die EU hat die ursprünglichen Vorgaben 2026 im Rahmen des Omnibus-I-Pakets deutlich angepasst. Die Richtlinie gilt künftig grundsätzlich nur noch für sehr große Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro Nettoumsatz. Gleichzeitig soll der sogenannte Trickle-down-Effektbegrenzt werden, sodass kleinere Unternehmen nicht unverhältnismäßig durch Informations- und Nachweisanforderungen großer Geschäftspartner belastet werden.

Für die Modebranche bedeutet das: Transparenz, Risikoanalyse und ein verantwortungsvoller Umgang mit Lieferanten werden zunehmend zu einem festen Bestandteil professioneller Lieferkettensteuerung. Unternehmen, die ihre Lieferketten kennen, Risiken frühzeitig erkennen und wirksame Präventions- und Abhilfemaßnahmen etablieren, schaffen damit nicht nur mehr Rechtssicherheit, sondern stärken auch ihre Glaubwürdigkeit gegenüber Kunden, Geschäftspartnern und Mitarbeitenden.